Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Stecklinge und Jungpflanzen
Stand: November 2017
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage für alle Angebote, Lieferungen und damit ver-bundenen Rechtsgeschäfte, zwischen der Plant Concept GmbH (im weiteren „Verkäufer“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im weiteren „Käufer“ genannt). Abweichungen oder Nebenabreden, sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, be-dürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden.
1.2. Von uns gelieferte Waren und Erzeugnisse sind als Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung anzusehen und sind nicht zum direkten Weiterverkauf gedacht, mit der Ausnahme dass dies von uns ausdrücklich zugestanden wurde.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich angenommen, soweit wir diese schrift-lich bestätigen oder ihnen, bei Sofortaufträgen, durch sofortige Lieferung nachkommen.
1.4. Werden mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestäti-gungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nach Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.
2. Lieferung und Lieferfristen
2.1. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir keine Ware haben.
2.2. Die Erfüllung eines Auftrages darf durch Teillieferungen erfolgen. Fehlende Sorten oder Größen werden bestmöglichst ersetzt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich verbeten wurde. Aufträge für Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Eingangs angenommen. Bei geringerem Auf¬kommen sind wir zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet.
2.3. Bei Sonderproduktion, d.h. Auftragsproduktion von Pflanzen in von unserem Sortiment abweichenden Lieferwochen oder Sorten, darf der Verkäufer bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger liefern. Der Käufer ist zur Abnahme dieser Mehr- oder Minderliefe-rung verpflichtet.
2.4. Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Leistungsstörungen befreien uns von der Einhaltung des gewünschten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zu-rückzutreten.
2.5. Bei Termin- oder Fristüberschreitung kann uns der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er die Annahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Falls wir innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktre-ten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Auftragsänderungen / Stornierungen
Sorten- und Terminänderungen, sowie Stornierungen (auch teilweise) können durch den Käufer nur vorgenommen werden, wenn dies die Kulturplanung des Verkäufers noch zulässt und dieser die Änderung ausdrücklich akzeptiert. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Bei Stornierungen, von bereits in Produktion befindlichen Jungpflanzen, behalten wir uns vor bis zu 80% des Warenwerts in Rechnung zu stellen, wenn es uns nicht gelingt die stornierten Waren an Dritte zu veräußern.
4. Preise
4.1. Alle Angebote und Preise sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Die Preise sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Waren¬wert zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen einer überarbeiteten Preisliste jüngeren Datums, ihre Gültigkeit.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils pro Auftragsposition. Zur Berechnung kommen die am Tage der Liefe-rung gültigen Listenpreise. Diese gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorher¬gesehene Mehrkosten wie Vorfracht, Zoll, amtliche Abga-ben sowie Kostensteigerungen und besondere über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende Leistungen, die in der Kalkulati-on der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers.
5. Versand und Verpackung
5.1. Versand und Verpackung erfolgen nach unserem besten Ermessen, es sei denn, der Käufer gibt uns eine ausdrückliche Weisung.
5.2. Gefahr und Kosten von Versand und Verpackung trägt der Käufer.
5.3. Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware auf den Kunden über.
6. Zahlung
6.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma.
6.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware ohne Abzug zu begleichen.
6.3. Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes dazu berechtigt sind oder über eine ausdrückli-che Inkassovollmacht verfügen. Etwaige zusätzliche Kosten, Zinsen und Spesen durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf unser Konto oder durch Barzahlung, trägt in jedem Falle der Käufer.
6.4. Lieferungen an neue Kunden und noch unbekannte Besteller können, je nach Einzelfall, per Vorauskasse oder Nachnahme erfolgen. Bei Kunden mit nachgewiesener positiver Bonität oder entsprechender Zahlungshistorie, gewähren wir ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto.
6.5. Fällige Beträge werden mit bis zu 8% über dem EZB Basiszinssatz verzinst werden. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß § 366 BGB.
6.6. Tritt beim Käufer in seinen Vermögens- oder Einkommens¬verhältnissen nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechte-rung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung ein, so können wir die sofortige Bezahlung aller fälligen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung verlangen und weitere Liefe¬rungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhän-gig machen. Nach erfolgtem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver-langen.
7. Mängelrüge (offensichtliche Mängel)
7.1. Offensichtliche Mängel (z.B. Fehlmengen, Falschlieferungen) müssen dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich angezeigt werden. Die Anzeige sollte Art- und Umfang und Bilder der Schäden enthalten.
7.2. Jede Sendung ist bei der Abnahme, vom Spediteur, der Post usw. unverzüglich nach Gewicht und Stückzahl zu prüfen und gegebenenfalls das Mindergewicht oder die Zahl fehlender Stücke amtlich bescheinigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen gleich nach ihrer Entdeckung unter Mitwirkung des Transportunternehmens festgestellt werden. Die Anzeige an die Post oder den Transporteur muss innerhalb 24 Stunden nach Abnahme schriftlich erfolgen. Schadenersatz¬ansprüche sind bei dem betreffenden Transportunterneh-men zu stellen. Im Falle der Ablehnung oder nur teilweisen Befriedigung wenden Sie sich mit den amtlichen Unterlagen an uns.
8. Mängelrüge (nicht offensichtliche Mängel)
8.1. Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit dem Verkäufer anzuzeigen.
8.2. Ist der Kunde Verbraucher des Pflanzengutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besich¬tigung durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der beide Parteien hin-zugezogen werden sollen. Der Sachver¬ständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Aner¬ken¬nungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsache und die Ermittlung der möglichen Ursachen.
9. Mängelhaftung
9.1. Bei Mängeln, für die wir haften, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.2. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung des Vertrages verlangen.
9.3. Fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht durch die Tragweite der Zusi-cherung abgedeckt sind, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
9.4. Die Formulierungen, insbesondere Sortenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen wurden auf Grund eigener Versuche, Erfahrungen aus der Praxis, sowie Angaben der Originalzüchter, erstellt. Da der Erfolg in hohem Maße von den jeweiligen Kulturbedingungen abhängt, können wir eine Haftung für eventuelle Abweichungen oder Schäden nicht übernehmen.
9.5. Schadenersatzansprüche des Käufers sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
10. Schadensminderungspflicht
Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkenn¬barkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.
11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
11.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrunde, bis zur Einlö-sung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen ge-zahlt ist.
11.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Her¬stel¬ler gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.
11.3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts¬ware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
11.4. Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Pflanzgut gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als uns bis zur vollen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsver¬bindung zur Sicherheit übereignet.
11.5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits zum Zeitpunkt des Vertrags¬ab¬schlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
11.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist und einen Schadensfall unverzüglich mitzuteilen. Insofern gelten Forde¬rungen aus dem Versicherungsvertrag im voraus an uns abgetreten und zwar bis zur voll-ständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
11.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zur Weiter¬veräußerung oder Aussaat ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
11.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Verwendung des Pflanzgutes (einschl. unbewurzelter und bewurzelter Stecklinge)
12.1. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers das gelieferte Pflanzgut nicht zur weiteren gewerbs-mäßigen Erzeugung von Saatgut oder Stecklingen verwenden.
12.2. Pflanzgut von lizenzrechtlich geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen weiterver¬äußern. Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Ge-biete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.
12.3. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 13.1 und 13.2, so hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutz¬inhabers an die von uns bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Preises zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hierdurch unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum wei-tergehenden Schadenersatz.
12.4. Mitarbeiter oder bevollmächtigte Vertreter des Verkäufers sind berechtigt die Einhaltung der Lizenzabsprachen zu überprüfen; dies schließt ein, die Pflanzenvorräte und das Pflanzenmaterial in den Produktionsstätten und Vermarktungseinrichtungen des Käufers zu kon-trollieren, soweit es der Lizenz unterliegt.
12.5. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich bereit, zur Ausführung der Kontrolle zumutbare und notwendige Hilfe zu leisten – insbesondere dem Kontrolleur Einlass zu gewähren – und alle betreffenden Informationen zu geben. Die Kontrolle soll nicht weiter ausgedehnt werden als nötig, um die Einhaltung der Lieferungsbedingungen zu prüfen
12.6. Einer unserer Mitarbeiter oder ein bevollmächtigter Vertreter soll nicht als Teil dieser Kontrolle geschäftliche Informationen verlangen und garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen, die ihm in Zusammenhang mit einem solchen Kontrollbesuch oder an-derweitig zur Kenntnis kommen.
12.7. Eine festgestellte Verletzung dieser Bestimmungen zieht eine unmittelbare Ausgleichszahlung von EUR 0,50 für jede ungesetzlich ver-mehrte Pflanze nach sich. Diese Strafzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechte des Lieferanten, Schadenersatz zu verlangen.
13. Entgegenstehende Einkaufs-, Lieferungs-,
Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
Wir widersprechen hiermit ausdrücklich solchen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden und sonstigen Vertrags¬partnern. Solche Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sie werden insbesondere nicht durch mehrfache Übersendung, durch Schweigen auf Bestätigungsschreiben, durch ständige Geschäftsbeziehungen oder durch Handels-brauch zum Vertragsinhalt.
14. Besondere Lieferungsbedingungen:
14.1. Jungpflanzen
Höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsereignisse sowie Aus-fälle oder besondere Misserfolge bei der Anzucht von Jungpflanzen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. In solchen außergewöhnli-chen Fällen, die eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder ver-späteter Lieferung stellen.
14.2. Vermittelte Aufträge
Für Waren, bei denen wir nur als Vermittler auftreten und die von dem von uns vertretenen Betrieb direkt geliefert und berechnet wer-den, gelten die jeweiligen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten. In diesen Fällen haben wir auf die Auftragsabwicklung keinen Einfluss und können deshalb auch keinerlei Gewähr übernehmen.
15. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Witten.
Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.