BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN GEWERBLICHEN VERSAND VON TIEREN
von Plant Concept GmbH
(im folgenden PLC genannt)
Stand: März 2017
I. Ausschluss und Grundlage
1. Sämtliche Tierarten, die nicht unter die Kategorie Zier- und Aquarienfische, Amphibien, Reptilien oder wirbellose Tiere (wie z. B. Würmer, Insekten, Bienen) fallen, sind vom Transport grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Tierarten, welche (gemäß dem Merkblatt zum Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen) einen Menschen durch Körperkraft, Gift oder Verhalten verletzen können, sind ebenfalls vom Transport ausgeschlossen.
3. Der Transport von Tieren über den PLC erfolgt in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und stützt sich darüber hinaus auf die jeweils aktuelle Version der IATA Live Animals Regulations (IATA LAR).
4. Für den Transport geschützter Tiere erforderliche Veterinärpapiere sind vom Auftraggeber der Sendung im Original beizulegen.
5. Der Auftraggeber versichert, dass die zu versendenden Tiere nicht einer Transportbeschränkung bzw. einem Transportausschluss entsprechend den obigen Ausführungen oder dem Artenschutzgesetz unterliegen.
6. Tiere und Verpackungen sind von einer Haftung und einem Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn kein grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird. Bei grob fahrlässigem Handeln ist die Haftungsobergrenze von PLC für Tierschäden oder Verlust von Tieren auf den Ersatz der Transportkosten (maximal € 2.500,00 je Sendung) begrenzt.
7. Der Transport von Tieren im PLC kann ausschließlich von gewerblichen Händlern oder gewerblichen Anbietern beauftragt werden.
8. Die Annahme von Tiersendungen beschränkt sich auf die Wochen- und Werktage Montag bis Donnerstag. Auf den Versandtag sowie den Zustelltag muss ein Werktag folgen; regionale Feiertage sind vom Auftraggeber zu berücksichtigen. Eine Zusatzvereinbarung ist möglich.
9. Der Transport von Tieren im PLC beschränkt sich auf das Festland der Staatsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Eine Abholung oder Zustellung in anderen Ländern sowie von/auf Inseln ist ausgeschlossen.
10. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Vorbereitung des Transports und Tiergesundheit
1. Der Auftraggeber bestätigt, dass die zu versendenden Tiere am Tag des Versandes frei von sichtbaren Anzeichen einer Erkrankung sind.
2. Vor Transportbeginn muss ggf. eine Fütterung/Tränkung erfolgen.
3. Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Tiere im Transportbehältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
III. Verpackung und Kennzeichnung
Die Transportverpackung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den Vorgaben der IATA Live Animals Regulations in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. So ist der Auftraggeber verantwortlich für alle nötigen Beschriftungen und Beschilderungen auf dem Tiertransportbehälter. Jeder Container muss ausreichend Platz für die vorgeschriebenen Kennzeichnungen bieten. Dies bedeutet unter anderem:
– Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Tiere artgerecht und der Anzahl der zu versendenden Tiere entsprechend verpackt sind.
– Verwendete Transportbehälter müssen die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen.
– Die Transportbehältnisse müssen geruchsneutral, auslaufsicher und für die zu versendenden Tiere ausbruchsicher sein.
– Die Transportbehältnisse müssen eine deutlich sicht- und lesbare Beschilderung unter Hinweis auf lebende Tiere sowie die Richtung des Behälters (oben, unten) aufweisen.
– Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf jedem Transportbehälter Angaben über Art, Alter und Anzahl der Tiere angebracht sind. Zusätzlich müssen der Versandtag und die Uhrzeit der Verladung, ggf. besondere Transportmaßnahmen, ein Ansprechpartner für Notfälle sowie eine Notfalltelefonnummer vermerkt sein. Bei falschen/fehlenden Angaben bzw. bei falscher/fehlender Kennzeichnung haftet der Auftraggeber
IV. Temperaturbedingungen
1. Durch eine adäquate Transportverpackung ist sicherzustellen, dass in Abhängigkeit von den jeweils tierspezifischen Besonderheiten und unter Berücksichtigung der gegebenen Wetterlage sowie der während des Transportablaufs auftretenden äußeren Temperaturschwankungen die Temperatur innerhalb des Transportbehältnisses im Tierbereich zwischen +7 °C und +29 °C liegt.
2. Der Auftraggeber hat daher noch vor Transportbeginn PLC zu informieren, ob aufgrund der vorhersehbaren Witterungsverhältnisse der Transport ohne Beeinträchtigung für Gesundheit und Leben für die zu versendenden Tiere durchführbar ist.
Mit der Übergabe der Sendung an PLC zeigt der Auftraggeber an, dass aufgrund der vorhersehbaren Witterungsverhältnisse ein für die Tiere schadloser Transport entsprechend dem o. a. Temperaturkorridor durchführbar ist.
V. Versandablauf und Retourenhandling
1. Der Auftraggeber versichert, dass der Empfänger über die voraussichtliche Auslieferzeit detailliert informiert wird.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Empfänger die Sendung zur genannten Auslieferzeit entgegennehmen kann.
3. Die Einhaltung des o. a. Temperaturkorridors, die Bereitstellung vollständiger und korrekter Versandangaben sowie die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
4. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber. PLC behält sich das Recht vor, die Annahme/Auslieferung einer Sendung bei Unstimmigkeiten zu verweigern. Die Kosten für Ersatztransporte, ggf. notwendige Direktfahrten oder Ausfälle gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Wird während des Transports ein nicht genehmigter Versand einer geschützten Tierart festgestellt, behält sich PLC das Recht vor, den Versand zur Anzeige zu bringen und die Sendung per Direktfahrt zu retournieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
6. Sollte eine Tiersendung nicht zugestellt werden können oder sich aufgrund höherer Gewalt die Laufzeit einer Tiersendung verzögern, kann diese zum Schutz der Tiere über den kürzesten Weg an den Absender retourniert werden.
7. Im Falle einer notwendigen Retoure wird die Überprüfung des Gesundheitszustands der Tiere durch eine verantwortliche Person in der Station eingeleitet. Bei Zweifel an der Transportfähigkeit der Tiere ist ein Tierarzt zu konsultieren. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
8. Ist eine Retoure der Tiere nicht möglich, werden die Tiere unverzüglich an eine geeignete Einrichtung (wie z. B. Tierheim, Zoofachgeschäft) übergeben. Eine spätere Abholung und Rückführung erfolgen durch PLC nur durch einen neuen Transport-auftrag. Entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
9. Der Auftraggeber bestätigt, dass er neben allen obigen Bedingungen alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Vorschriften zum Transport und zur Ernährung der Tiere sowie laut Tierseuchenrecht einhält.
10. Der Auftraggeber hat den Empfänger zur Entsorgung der Tiertransportverpackung inklusive des Inhalts zu verpflichten.
11. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Tierversand im Routen- und Liniennetz von PLC zusammen mit Expressladegut erfolgt.
VI. Allgemeine Bedingungen
1. Die aufgeführten Punkte gelten als Anlage zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – der Sitz von PLC
3. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund von Rechtsgeschäften, für die diese Bedingungen gelten, ist der Sitz von PLC
4. PLC steht es jedoch frei, den Auftraggeber stattdessen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
5. Ein Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, gilt für und gegen einen eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
6. Für alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Fragen ist bundesdeutsches Recht maßgebend.
7. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder die Gültigkeit des jeweiligen Vertrags im Übrigen nicht berührt.
8. An Stelle der unwirksamen Regelung soll im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine solche gelten, die dem Parteiwillen und dem Zweck des Vertrags wirtschaftlich am ehesten entspricht.
9. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): PLC nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.