Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auf dieser Seite;
unsere Geschäftsbedingungen zum Tierversand finden Sie hier, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Verkauf von Jungpflanzen und Stecklingen finden Sie hier.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER PLANT CONCEPT GMBH
Stand: November 2017
I. Anwendungsbereich, Allgemeines
1. Der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Plant Concept GMBH (im folgenden PLC genannt). PLC besorgt die Beförderung von Kurier-, Express und Postsendungen über ein Logistiksystem.
2. Soweit durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung. Ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Transporten von Tieren die Sonderbedingungen „AGB-Tierversand“ als vereinbart. Diese finden Sie neben unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.plc-gmbh.de/agb-tierversand.
3. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von PLC vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.
4. Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung von PLC einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.
II. Leistungen und Preise
1. Die Beförderungsleistungen von PLC schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich, vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
2. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3. und 4. sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:
– Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen
– Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten
– Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als € 50.000,00 haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von € 50.000,00 nicht erreicht
– Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten
– bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die laut den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung dann erfolgen, wenn der Auftraggeber
– gewerblich tätig ist;
– dies ausdrücklich schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht
– nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;
– für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;
– die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Außentemperaturbandbreite von +40 Grad Celsius bis –20 Grad Celsius sicherstellt;
– die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 19.00 Uhr und freitags bei gewährleisteter Samstagszustellung, an PLC übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.
– eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Bei dem beauftragten Transport von Alkohol hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine Annahme der Sendung durch volljährige Empfänger gewährleistet ist.
– Für Schäden und Folgeschäden, die aus der Verderblichkeit des Transportgutes heraus resultieren, ist eine Haftung von PLC ausgeschlossen.
4. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV. ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
5. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelungen in Ziffer 2. einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit PLC. Dabei hat der Auftraggeber vorab PLC schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis oder Flüssigstickstoff ist dies vom Versender bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrguts an PLC die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
6. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. PLC ist vor Annahme der Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen.
8. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurierfahrer in bar zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme der Sendung nicht geleistet, so tritt – vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen – ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 14 Tage nach Übernahme der Sendung oder 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erhebt PLC Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.
III. Übernahme und Ablieferung
1. Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet.
2. Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer II.1.), beginnt diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
3. PLC ist befugt – aber nicht verpflichtet –, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.
4. Sendungen können auch in Briefkästen eingelegt werden, sofern dies besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers.
5. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von PLC zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger. An Angehörige des Empfängers, den Ehegatten oder andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers kann eine Zustellung nur erfolgen, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass diese zur Annahme der Sendungen berechtigt sind und der Zusteller den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) durch Einlegen in die Empfangseinrichtung des Empfängers (Briefkasten etc.) informiert. Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist ausgeschlossen, sofern der Absender eine entgegenstehende Verfügung erteilt oder der Empfänger durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung untersagt hat.
IV. Haftung
1. Nationale Beförderungen von Sendungen:
Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet PLC entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 431 ff . HGB.
Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung von PLC im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung wie folgt:
– bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sendungen (außer Direkttransporte) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder € 2.500,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist;
– bei nationalen Direkttransporten auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder bis maximal € 50.000,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.
Bei einer Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Beförderungen ist die Haftung entsprechend der Regelung des § 431 III HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet PLC wegen einer Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung der Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreiten einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist auch in diesem Falle entsprechend § 433 HGB die Haftung begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre. PLC ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umständen beruht, die PLC auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen PLC nicht abwenden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die PLC nicht zurechenbar sind wie etwa höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Im Übrigen gelten die sich aus § 427 HGB ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.
2. Internationale Beförderungen von Sendungen:
Bei der internationalen Beförderung gelten die Bestimmungen der internationalen Abkommen (I. 2.).
3. Obliegenheiten des Versenders:
Der Versender ist angehalten, unter Berücksichtigung von Art, Wert und Beschaffenheit der von ihm zum Transport beauftragten Sendung − auch unter Berücksichtigung möglicher hoher Folgeschäden −, den von PLC oder deren verbundenen Unternehmen angebotenen Service unter Einbeziehung von Haftungsrisiken und Versicherungsschutz so zu wählen, dass die mit dem Betrieb eines Express- und Logistikdienstleistungssystems verbleibenden Risiken, die einen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung verursachen können, abgedeckt sind. Besonders zeitkritische, wichtige und/oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen unter Einbeziehung der vom Versender anzugebenden Risiken ergriffen werden können.
V. Bestimmungen für die Zollabfertigung
1. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
2. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird PLC, soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. PLC wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von PLC.
3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.
PLC ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und an PLC Partner – auch grenzüberschreitend – weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von PLC erfolgen. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung sowie der Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.
VII. Gerichtsstand
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz von PLC.
VIII. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
PLC nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.